Alte Preisangaben können Teuer werden

Die Angaben der Preissuchmaschinen müssen stets aktuell sein, ansonsten kann die falsche Angabe zur Anklage führen. Ab sofort können Online-Händler, die über Preissuchmaschinen verkaufen, wegen Irreführung belangt werden, wenn eine Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.

Bereits vor 4 Jahren hatte eine Kaufinteressentin für eine Espressomaschine 587 Euro statt 550 Euro bezahlt, weil sie über eine Preissuchmaschine einen veralteten Preis anzeigt bekommen hat. Das günstigere Angebot war bis dato das günstige der 50 Mitbewerber und somit besonders attraktiv für den Käufer. Die Kundin kaufte diese, ohne zu wissen, dass der Preis satte 37 Euro teurer war und mit diesem Preis nur noch im Mittelfeld der Angebote lag. Zwar hatte der zuständige Händler die Preisänderung rechtzeitig mitgeteilt, die Preissuchmaschine jedoch reagierte nicht und lies die alten Preis veröffentlich. Die Kundin fühlte sich betrogen und reichte Klage ein. Nach einer ersten Abweisung der Klage wurde der Anbieter vom Landgericht Berlin antragsgemäß verurteilt, der Beklagte zog in Revision vor den Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof jedoch bestätigte das Berliner Urteil und stellte darüber hinaus verstärkte Anforderungen an die Preissuchmaschinen-Betreiber sowie die anbietenden Händler. Der im Normalfall durchschnittlich informierte Kunde erwarte absolute Aktualität der Angaben und ein kurzer Hinweis wie „Alle Angaben ohne Gewähr“ reiche nicht aus, um die Abweichung zu rechtfertigen. So fordert der Gerichtshof nun, dass es zumutbar sei die Preise erst dann zu ändern, wenn sie bereits in den Preissuchmaschinen ausgeschrieben werden. Alles andere sei unberechtigte Vorteilsnahme durch falsche Plätze im Gesamtranking.