Um die Verbraucherseite zu stärken ist die Gesetzesänderung, über das Widerrufsrecht von Online-Angeboten in Kraft getreten.
Vor dem Hintergrund einer Paragraphenänderung des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), erlischt das Widerrufsrecht von Online-Dienstleistungen erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten erfüllt ist. Bislang nämlich, war es dem Anbieter möglich, ohne Wissen des Kunden, seine Leistung teilweise zu erfüllen und somit das Widerrufsrecht vorzeitig außer Kraft zu setzen. Durch diesen, beim Bundesministerium der Justiz als Muster-Belehrung einsehbaren Hinweis, müssen Online-Shop-Betreiber und -Dienstleister die alte Widerrufsbelehrung nun umgehend ersetzen.
Dies zieht auch die Notwendigkeit der Änderung von Bestellabläufen nach sich. Bisher reichte es für den Verlust des Widerrufsrechtes aus, wenn man mit der Ausführung der Dienstleistung auf Kundenwunsch bereits begonnen hatte. Die neue Formulierung soll für den Kunden nun größeren Schutz bieten, da er den Beginn der Ausführung nicht unbedingt wahrnimmt, die vollständige Erfüllung des Vertragsinhaltes von beiden Vertragspartnern ihm indes kaum entgehen kann. Da eines der Kriterien der Vertragserfüllung auch der Zahlungsübergang des Verbrauchers ist, werden Anbieter wohl in Zukunft verstärkt auf das Prinzip Vorkasse setzen, damit das Widerrufsrecht des Kunden schneller erlischt.
via: Ecin
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