Alle Artikel der Kategorie 'Rechtsgrundlagen'

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Apple verklagt erneut HTC

Die Erfinder des iPhonen haben erneut Klage gegen den Rivalen HTC eingereicht. Laut der Anklage soll HTC gegen vier Apple-Patente verstoßen.

US-Medien zur Folge, handelt es sich bei den Verstößen um den typischen Fingerstreich, um das Touchscreen zu entsperren, hier nutzt HTC ein ähnliches Prinzip. Neben diesem Vorwurf, behauptet Apple, der Konkurrent habe ähnliche Ansätze zur Energie-Verwaltung und der „Echtzeit-Anpassung des Displays“ bei wechselnden Lichteinfällen verwendet.

Bereits vor drei Monaten klagte Apple gegen HTC. Damals handelte es sich um 20 angebliche Verstöße.



Google wechselt nach Hong Kong

Der Konflikt zwischen den chinesischen Behörden und Google hat in den gestrigen Abendstunden seinen vorläufigen Höhepunkt gefunden. Die Seite Google.cn leitet nun auf die Google Suche von Google.com.hk weiter, die zu Hong Kong gehört.

Durch diesen Schritt kann Google den juristischen Forderungen Chinas entgehen, da es in Zukunft nicht leicht sein wird die Google-Suche zu indizieren. Mitte 1997 wurde die ehemalige britische Kolonie Hong Kong an China übergeben, seither genießt die Region eine Sonderstellung. Diese Sonderstellung erlaubt es Hong Kong unzensierte Internet-Zugriffe zu erlauben.

Im unternehmenseigenen Blog von Google wurde der Redirect von Google.cn auf Google.com.hk als legal betitelt. Ein Behördensprecher Chinas hingegen bezeichnete den Schritt als unerhörtes Verhalten.

“Wir möchten noch einmal klarstellen, dass all diese Entscheidungen von unseren Führungskräften in den Vereinigten Staaten getroffen und umgesetzt wurden und keiner unserer chinesischen Angestellten dafür verantwortlich gemacht werden kann oder soll.” Sagt Vize-Präsident und Chef-Justiziar David Drummond.



Schwarze Schafe unter den Online-Händlern

Wo Licht ist, da ist auch Schatten – der Boom von digitalen Verkaufsportalen bringt insbesondere in der Unterhaltungselektronik schwarze Schafe mit sich.

Diese Erkenntnis steht natürlich in direktem Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Unterhaltungselektronik eine der beliebtesten Warengruppen der Europäer ist. Die EU-Kommission stellte in einer Untersuchung fest, dass viele Anbieter im Netz gegen geltende Verbraucherschutzbestimmungen verstoßen. So wurde bei mehr als der Hälfte der untersuchten Internetpräsenzen Unstimmigkeiten im Bezug auf Kundenrechte festgestellt. Allein in Deutschland ergaben sich bei 21 von 29 Online-Shopping-Portalen Verstöße in Sachen Preisangaben, Informationen zu Verbraucherrechten oder Identifikation des Händlers.

Die EU-Verbraucherkommissarin Meglena Kuneva empört sich über die Methoden einiger Anbieter. Der Studie zufolge zögen mehr als die Hälfte der Händler die europäischen Käufer regelrecht über den Tisch, wetterte sie in Richtung Angebotsseite. Die Vielzahl von Beschwerden, die bei den Europäischen Verbraucherzentren eingingen, ließ ebenfalls darauf schließen, dass es verheerende Missstände gebe. Kuvena spricht sich deshalb für eine gesamteuropäische Lösung aus – die EU-Bürger hätten es verdient, dass sich das Bild schnell zum Besseren wende. 55 Prozent der Händler verstoßen gegen Verbraucherschutzrichtlinien, deshalb werden die nächsten Schritte der Durchsetzung bestehenden Rechts gewidmet sein. Die nationalen Behörden werden die entsprechenden Anbieter zur Umgestaltung ihrer Webseiten auffordern und von allen eine Begründung der bisherigen Praktiken verlangen.

via: Ecin



StudiVZ und Facebook legen Rechtsstreit bei – StudiVZ zahlt

Gegen eine Zahlung der VZnet Netzwerke (ehemals StudiVZ), legen die beiden Plattformen ihren Rechtsstreit bei.

Facebook hatte StudiVZ in den USA und Deutschland verklagt und ihm vorgeworfen, den Quellcode sowie das grundsätzliche Design von Facebook kopiert zu haben. Nachdem das Landgericht Köln im Juni 2009 die Klage von Facebook abgewiesen hatte, legten die Unternehmen ihren Rechtsstreit nun bei.

Beide Unternehmen habe sich darauf geeinigt,

“ihren Rechtsstreit zu beenden. Sie kommen überein, ihre jeweiligen Forderungen in den USA beziehungsweise in Deutschland zurückzuziehen”,

teilte Facebook mit. Bestandteil der Vereinbarung ist,

“dass beide Unternehmen ihre Netzwerke unverändert weiter betreiben dürfen”.

Allerdings erhält Facebook im Rahmen der Einigung eine Zahlung in nicht genannter Höhe. (ji)

via: Golem



Neues Widerrufsrecht für Online-Shopper

Am vergangenen Donnerstag urteilte der Europäische Gerichtshof über Regelungen zu Wertersatzverpflichtungen bei der Rückgabe von Online-Käufen.

Wie eine Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmt, kann ein Verbraucher bei der Rückgabe von im Internet gekauften Artikeln nicht generell zur Zahlung einer Gebühr oder einer Strafzahlung verpflichtet werden - insofern die Rückgabe innerhalb einer Frist von sieben Tagen erfolgt. Einzig die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Waren können ihm auferlegt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg urteilte nun über Wertersatzzahlungen, die mit dieser Richtlinie in Konflikt stehen.

Diese Zahlungen stehen dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu, wenn der Kunde die gelieferte Ware genutzt hat. Laut dem Urteil der EuGH ist die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der gekauften Ware mit der Gemeinschaftsrichtlinie aber unvereinbar. Müsse der Verbraucher einen solche Wertersatz nämlich allein deshalb leisten, weil er die Ware in der kurzen Zeit genutzt hatte, könne er sein Widerrufsrecht nur gegen eine Zahlung ausüben. Somit nähme man dem Kunden die Möglichkeit, die eingeräumte Bedenkzeit ohne Druck zu nutzen und hielte ihn womöglich davon ab, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

via: Ecin



Neues Widerrufsrecht soll besseren Verbraucherschutz gewährleisten

Um die Verbraucherseite zu stärken ist die Gesetzesänderung, über das Widerrufsrecht von Online-Angeboten in Kraft getreten.

Vor dem Hintergrund einer Paragraphenänderung des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), erlischt das Widerrufsrecht von Online-Dienstleistungen erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten erfüllt ist. Bislang nämlich, war es dem Anbieter möglich, ohne Wissen des Kunden, seine Leistung teilweise zu erfüllen und somit das Widerrufsrecht vorzeitig außer Kraft zu setzen. Durch diesen, beim Bundesministerium der Justiz als Muster-Belehrung einsehbaren Hinweis, müssen Online-Shop-Betreiber und -Dienstleister die alte Widerrufsbelehrung nun umgehend ersetzen.

Dies zieht auch die Notwendigkeit der Änderung von Bestellabläufen nach sich. Bisher reichte es für den Verlust des Widerrufsrechtes aus, wenn man mit der Ausführung der Dienstleistung auf Kundenwunsch bereits begonnen hatte. Die neue Formulierung soll für den Kunden nun größeren Schutz bieten, da er den Beginn der Ausführung nicht unbedingt wahrnimmt, die vollständige Erfüllung des Vertragsinhaltes von beiden Vertragspartnern ihm indes kaum entgehen kann. Da eines der Kriterien der Vertragserfüllung auch der Zahlungsübergang des Verbrauchers ist, werden Anbieter wohl in Zukunft verstärkt auf das Prinzip Vorkasse setzen, damit das Widerrufsrecht des Kunden schneller erlischt.

via: Ecin



eBay ist es erlaubt Händler zu sperren

Per fristgerechter Kündigung darf eBay Händler von seiner Plattform ausschließen, vorausgesetzt diese halten die Vorgaben nicht ein.

Im konkreten Fall war vom Mitgliedskonto eines Computershops mehrfach bei Auktionen für Waren geboten worden, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. Wenn sich kein dritter Käufer fand und der Anbieter auf seinem höchsten Gebot sitzen blieb, sei der Verkauf rückabgewickelt worden, um die anfallenden Gebühren zu sparen. Nach Informationen der Financial Times Deutschland hatten die zuständigen Gerichte in Brandenburg bisher in mehreren Fällen zugunsten eBays entschieden, wenn sich gekündigte Händler gegen die Vertragsbeendigung gerichtlich wehren wollten.

Der bereits in erster Instanz gescheiterte Kläger wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Beeinflussung eines Auktionsergebnisses gegen die Regeln von eBay verstoße und damit die Vertragsbeendung durch das Onlineauktionshaus rechtfertige. (skr)

via: InternetWorldBusiness