SEO führt zum Verlust des Urheberrechts?

Suchmaschinenbetreiber handeln durch das Anzeigen von Thumbnails (Miniaturansichten von Bildern) im Rahmen der Trefferliste rechtswidrig, können aber nicht auf Schadensersatz verklagt werden. So entschied das Oberlandesgericht Thüringen im Februar nach Klage einer Künstlerin. Sollte der Bundesgerichtshof die Thüringer Rechtsauffassung bestätigen, hätte das direkte Auswirkungen auf die Suchmaschinenoptimierung.

Sollte der Seitenbetreiber den META-Text seiner Website für Suchmaschinen optimiert haben, mache er damit klar, grundsätzlich am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert zu sein. Somit gelten zwar für Thumbnails prinzipiell die gleichen Urheberrechtsansprüche wie für die Originale, dennoch dürfen Google & Co. ihre Bildersuche problemlos weiter betreiben – sofern die gecrawlten Bilder zu den Inhalten einer Website gehören, die grundsätzlich zur Indexierung freigegeben sind.

Die Entscheidung bedeutet allerdings weiterführend, dass Suchmaschinenbetreiber in Zukunft gegebenenfalls die Rechte für die Indexierung eines Bildes, bei jedem Urheber separat erfragen muss. Mit Nutzung der Standart-Datei Robots.txt kann der Webseitenbetreiber umstandslos bestimmen, welche Inhalte seiner Website indexiert werden dürfen und welche nicht. Wer seine Bilder beispielsweise in ein Unterverzeichnis packt und dieses mit „nofollow“ kennzeichnet, schließt deren Indexierung automatisch aus, ohne sich weiter um derartige Gegebenheiten Gedanken machen zu müssen.

Thumbnails, wie Sie zum Beispiel in der Google Bildersuche erscheinen, werden von Suchmaschinen generiert, um dem User eine schnelle Übersicht zu den Ergebnissen zu liefern.