Ungenaue Angaben zur Lieferzeit sind abmahnfähig
Ein neuer Entscheid des Kammergerichts Berlin. Mit Beschluss vom 03. April 2007 (Geschäftsnummer: 5 W 73/07) wurde entschieden, dass Händler mit der Formulierung “Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang” in den AGB wettbewerbswidrig handeln und diese Formulierung demnach unwirksam ist. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Lieferzeit mit der Äußerung “in der Regel” der Beliebigkeit des Händlers überlassen würde, was das Gesetz verhindern wolle. Dies könnten nicht nur Verbraucherverbände sondern auch Wettbewerber abmahnen.
via: Shopbetreiber-Blog